In diesem Artikel zeigen wir Ihnen, wie Sie unsere Rechtstexte in Ihren OXID-Shop integrieren können.
Texte aus dem Rechtstexter kopieren
Sie haben den Rechtstexter fertig durchlaufen? Sie können Ihre Rechtstexte jederzeit in Ihrem Legal Account bei Trusted Shops unter https://legal.trustedshops.com/login aufrufen. Loggen Sie sich einfach mit Ihrer E-Mail-Adresse und dem von Ihnen vergebenen Passwort ein.
Nachdem Sie sich erfolgreich eingeloggt haben, wählen Sie durch klicken den Bereich „Rechtstexte“ auf der linken Seite aus.
Hier finden Sie alle von Ihnen erstellten Rechtstexte. Klicken Sie einfach auf den Text, den Sie kopieren möchten.
Der Rechtstexter ruft dann automatisch Ihre letzte Version des Rechtstextes auf, soweit Sie das jeweilige Modul bereits einmal durchlaufen haben.
Sie können Ihr fertiges Ergebnis in zwei Formaten ausgeben:
- Direkt als Text auf dem Bildschirm: Diesen bereits einfach formatierten Text können Sie mit der Maus markieren und in Ihren Shop, auf Ihrer Plattform oder in ein Textdokument einfügen.
- Im HTML-Format: Klicken Sie den gelben Button, um den generierten Text inklusive HTMLTags in den Editor Ihrer Shopsoftware oder in einen HTML-Editor einzufügen.
Die Texte liegen deshalb in beiden Formaten vor, weil alle gängigen Shopsoftwarelösungen eines dieser beiden Formate unterstützen. Im nächsten Kapitel zeigen wir Ihnen, welches Format Sie in Ihrer Software einfügen können und wo.
Texte in OXID einpflegen
Schritt 1: Content Management System
Sie finden das Content Management auf der Startseite in der rechten Spalte unter der Überschrift „Kundeninformation“ à CMS-Seiten.
Schritt 2: Text auswählen
Im Menü „CMS-Seiten“ kann der gewünschte Text entweder direkt aus der Liste gewählt werden, oder mithilfe der Suchfunktion oben gesucht werden. Ein Klick auf den gewünschten Text öffnet den Editor, in welchem Sie den Text anpassen können.
Schritt 3: Text einfügen
Sie können den Text per Copy and Paste in das entsprechende Feld einfügen.
Gesetzliche Anforderungen
Impressum
Nach § 5 Abs. 1 TMG muss der Betreiber eines Online-Shops den Inhalt des Impressums leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten.
Die Einbindung des Impressums muss folgende Kriterien erfüllen:
- Leicht erkennbar: Der Link muss eindeutig bezeichnet sein.
- Unmittelbar erreichbar: Verlinkung über nicht mehr als zwei Links. Eine Erreichbarkeit über zwei Links ist nur dann zulässig, wenn sowohl der erste als auch der zweite Link eindeutig bezeichnet ist.
- Ständig verfügbar: Das Impressum muss von jeder Seite im Shop aus abrufbar sein. Das gilt auch für den Bestellprozess.
Datenschutzerklärung
Nach Art. 12 DSGVO müssen Online-Händler geeignete Maßnahmen treffen, um der betroffenen Person die in der DSGVO festgelegten Informationen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln. Die leichte
Zugänglichkeit der Informationen setzt voraus, dass diese nicht im Angebot versteckt, sondern leicht auffindbar, maschinenlesbar und barrierefrei zugänglich sind. Die Informationen müssen deshalb auch aussagekräftig benannt werden.
Die Einbindung der Datenschutzerklärung muss folgende Kriterien erfüllen:
Es muss ein aussagekräftig bezeichneter und leicht auffindbarer Link auf die Datenschutzerklärung vorhanden sein. Dieser Link muss auf jeder Seite des Shops vorgehalten werden, da bei einem Fehlen des Links keine leichte Auffindbarkeit mehr gegeben ist.
Widerrufsbelehrung
Nach §§ 312d Abs. 1, 312g Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 3 EGBGB muss der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung klar und verständlich über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts informiert werden. Daraus resultieren folgende Ansprüche an die Einbindung:
- Klarer Hinweis auf das Widerrufsrecht im Bestellprozess.
- Sprechender Link auf die ausführliche Belehrung, soweit die Belehrung nicht vollständig im Bestellprozess dargestellt wird.
- Optimale Platzierung: Auf der Bestellseite vor den hervorzuhebenden Pflichtinformationen. Ferner gilt die Information über das Bestehen eines Rechts zum Widerruf als wesentlich i.S.v. § 5a Abs. 3 Nr. 5 UWG, sodass wir empfehlen, bei allen Angeboten eine Widerrufsbelehrung vorzuhalten. Dies kann über einen sprechenden Link (z. B. „Widerrufsrecht“) im Header oder Footer des Online-Shops erfolgen.
AGB
Nach § 305 Abs. 2 BGB müssen die AGB durch einen ausdrücklichen Hinweis und die Möglichkeit der Kenntnisverschaffung wirksam in den Vertrag einbezogen werden.
Die Einbindung der AGB muss folgende Kriterien erfüllen:
- Ausdrücklicher Hinweis auf die AGB im Bestellprozess.
- Sprechender Link auf die ausführlichen AGB, soweit die AGB nicht vollständig im Bestellprozess dargestellt werden.
- Optimale Platzierung: Auf der Bestellseite vor den hervorzuhebenden Pflichtinformationen.