In diesem Artikel zeigen wir dir, wie du unsere Rechtstexte in deinen xtc Modified-Shop integrieren kannst.
Texte aus dem Rechtstexter kopieren
Du hast den Rechtstexter fertig durchlaufen? Du kannst deine Rechtstexte jederzeit in deinem Legal Account bei Trusted Shops unter https://legal.trustedshops.com/login aufrufen. Logge dich einfach mit deiner E-Mail-Adresse und dem von dir vergebenen Passwort ein.
Nachdem du dich erfolgreich eingeloggt hast, wähle durch Klicken den Bereich „Rechtstexte" auf der linken Seite aus.
Hier findest du alle von dir erstellten Rechtstexte. Klicke einfach auf den Text, den du kopieren möchtest.
Der Rechtstexter ruft dann automatisch deine letzte Version des Rechtstextes auf, soweit du das jeweilige Modul bereits einmal durchlaufen hast.
Du kannst dein fertiges Ergebnis in zwei Formaten ausgeben:
- Direkt als Text auf dem Bildschirm: Diesen bereits einfach formatierten Text kannst du mit der Maus markieren und in deinen Shop, auf deiner Plattform oder in ein Textdokument einfügen.
- Im HTML-Format: Klicke den gelben Button, um den generierten Text inklusive HTMLTags in den Editor deiner Shopsoftware oder in einen HTML-Editor einzufügen.
Texte in xtc Modified einpflegen
Schritt 1: Content Management System
Du findest das Content Management System in xtcModified in der Kopfzeile unter „Content Manager".
Schritt 2: Text auswählen
Im Content Manager findest du eine Liste von Texten. Wähle dort den gewünschten Text aus und klicke rechts auf den Button „bearbeiten".
Schritt 3: Text einfügen
Der Text kann im Editor per Copy and Paste in das entsprechende Feld eingefügt werden. Um den Text im HTML-Format einzufügen oder zu bearbeiten, musst du auf den Button „Quellcode" klicken.
Gesetzliche Anforderungen
Impressum
Nach § 5 Abs. 1 TMG muss der Betreiber eines Online-Shops den Inhalt des Impressums leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten.
Die Einbindung des Impressums muss folgende Kriterien erfüllen:
- Leicht erkennbar: Der Link muss eindeutig bezeichnet sein.
- Unmittelbar erreichbar: Verlinkung über nicht mehr als zwei Links. Eine Erreichbarkeit über zwei Links ist nur dann zulässig, wenn sowohl der erste als auch der zweite Link eindeutig bezeichnet ist.
- Ständig verfügbar: Das Impressum muss von jeder Seite im Shop aus abrufbar sein. Das gilt auch für den Bestellprozess.
Datenschutzerklärung
Nach Art. 12 DSGVO müssen Online-Händler geeignete Maßnahmen treffen, um der betroffenen Person die in der DSGVO festgelegten Informationen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln. Die leichte Zugänglichkeit der Informationen setzt voraus, dass diese nicht im Angebot versteckt, sondern leicht auffindbar, maschinenlesbar und barrierefrei zugänglich sind. Die Informationen müssen deshalb auch aussagekräftig benannt werden.
Die Einbindung der Datenschutzerklärung muss folgende Kriterien erfüllen:
Es muss ein aussagekräftig bezeichneter und leicht auffindbarer Link auf die Datenschutzerklärung vorhanden sein. Dieser Link muss auf jeder Seite des Shops vorgehalten werden, da bei einem Fehlen des Links keine leichte Auffindbarkeit mehr gegeben ist.
Widerrufsbelehrung
Nach §§ 312d Abs. 1, 312g Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 3 EGBGB muss der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung klar und verständlich über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts informiert werden. Daraus resultieren folgende Ansprüche an die Einbindung:
- Klarer Hinweis auf das Widerrufsrecht im Bestellprozess.
- Sprechender Link auf die ausführliche Belehrung, soweit die Belehrung nicht vollständig im Bestellprozess dargestellt wird.
- Optimale Platzierung: Auf der Bestellseite vor den hervorzuhebenden Pflichtinformationen. Ferner gilt die Information über das Bestehen eines Rechts zum Widerruf als wesentlich i.S.v. § 5a Abs. 3 Nr. 5 UWG, sodass wir empfehlen, bei allen Angeboten eine Widerrufsbelehrung vorzuhalten. Dies kann über einen sprechenden Link (z. B. „Widerrufsrecht") im Header oder Footer des Online-Shops erfolgen.
AGB
Nach § 305 Abs. 2 BGB müssen die AGB durch einen ausdrücklichen Hinweis und die Möglichkeit der Kenntnisverschaffung wirksam in den Vertrag einbezogen werden.
Die Einbindung der AGB muss folgende Kriterien erfüllen:
- Ausdrücklicher Hinweis auf die AGB im Bestellprozess.
- Sprechender Link auf die ausführlichen AGB, soweit die AGB nicht vollständig im Bestellprozess dargestellt werden.
- Optimale Platzierung: Auf der Bestellseite vor den hervorzuhebenden Pflichtinformationen.