Folge diesen Schritten, um deine Rechtstexte in deine Webseite einzubinden:
Schritt 1: Rechtstexte erstellen
Der Rechtstexter hilft dir dabei, die gesetzlich vorgeschriebenen Rechtstexte für deinen Online-Shop oder deine Webseite zu erstellen.
In diesem Artikel erfährst du, wie du deine Rechtstexte erstellst: Was ist der Rechtstexter – und wie hilft er mir bei der Erstellung meiner Rechtstexte?
Schritt 2: Rechtstexte in deine Webseite einbinden
- In deinen Legal-Account einloggen.
- In der Hauptnavigation auf „Rechtstexte“ (
) klicken. Den gewünschten Rechtstext innerhalb der Liste finden. Auf das Icon „HTML-Datei laden“ (
) klicken, um den Rechtstext als HTML-Datei herunterzuladen.
- Die HTML-Datei öffnen und den Rechtstext in deinen Zwischenspeicher kopieren.
- Dein Shopify-Backend öffnen.
- In der Hauptnavigation auf „Einstellungen“ klicken.
- Eine neue Übersicht erscheint. Auf „Richtlinien“ (
) klicken. Anschließend in der Liste (
) den gewünschten Rechtstext auswählen.
- Ein Pop-up erscheint. Auf „</>“ (
) klicken. Den Rechtstext aus deinem Zwischenspeicher in das Eingabefeld (
) kopieren. Auf „Veröffentlichen“ (
) klicken.
Damit hast du den Rechtstext erfolgreich in deine Webseite eingebunden.
Gesetzliche Anforderungen
Impressum
Nach § 5 Abs. 1 TMG muss der Betreiber eines Onlineshops den Inhalt des Impressums leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten.
Die Einbindung des Impressums muss folgende Kriterien erfüllen:
- Leicht erkennbar: Der Link muss eindeutig bezeichnet sein.
- Unmittelbar erreichbar: Verlinkung über nicht mehr als zwei Links. Eine Erreichbarkeit über zwei Links ist nur dann zulässig, wenn sowohl der erste als auch der zweite Link eindeutig bezeichnet ist.
- Ständig verfügbar: Das Impressum muss von jeder Seite im Shop aus abrufbar sein. Das gilt auch für den Bestellprozess.
Datenschutzerklärung
Nach Art. 12 DSGVO müssen Online-Händler geeignete Maßnahmen treffen, um der betroffenen Person die in der DSGVO festgelegten Informationen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln. Die leichte Zugänglichkeit der Informationen setzt voraus, dass diese nicht im Angebot versteckt, sondern leicht auffindbar, maschinenlesbar und barrierefrei zugänglich sind. Die Informationen müssen deshalb auch aussagekräftig benannt werden.
Die Einbindung der Datenschutzerklärung muss folgende Kriterien erfüllen:
Es muss ein aussagekräftig bezeichneter und leicht auffindbarer Link auf die Datenschutzerklärung vorhanden sein. Dieser Link muss auf jeder Seite des Shops vorgehalten werden, da bei einem Fehlen des Links keine leichte Auffindbarkeit mehr gegeben ist.
Widerrufsbelehrung
Nach §§ 312d Abs. 1, 312g Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 3 EGBGB muss der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung klar und verständlich über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts informiert werden. Daraus resultieren folgende Ansprüche an die Einbindung:
- Klarer Hinweis auf das Widerrufsrecht im Bestellprozess.
- Sprechender Link auf die ausführliche Belehrung, soweit die Belehrung nicht vollständig im Bestellprozess dargestellt wird.
- Optimale Platzierung: Auf der Bestellseite vor den hervorzuhebenden Pflichtinformationen. Ferner gilt die Information über das Bestehen eines Rechts zum Widerruf als wesentlich i.S.v. § 5a Abs. 3 Nr. 5 UWG, sodass wir empfehlen, bei allen Angeboten eine Widerrufsbelehrung vorzuhalten. Dies kann über einen sprechenden Link (z. B. „Widerrufsrecht") im Header oder Footer des Online-Shops erfolgen.
AGB
Nach § 305 Abs. 2 BGB müssen die AGB durch einen ausdrücklichen Hinweis und die Möglichkeit der Kenntnisverschaffung wirksam in den Vertrag einbezogen werden.
Die Einbindung der AGB muss folgende Kriterien erfüllen:
- Ausdrücklicher Hinweis auf die AGB im Bestellprozess.
- Sprechender Link auf die ausführlichen AGB, soweit die AGB nicht vollständig im Bestellprozess dargestellt werden.
- Optimale Platzierung: Auf der Bestellseite vor den hervorzuhebenden Pflichtinformationen.
Erklärung zur Barrierefreiheit
Gemäß Ziff. 1 der Anlage 3 zu Anlage 3 den §§ 14 und 28 BFSG ist die Erklärung zur Barrierefreiheit entweder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorzuhalten oder „auf andere deutlich wahrnehmbare Weise“ auf der Webseite zu platzieren.
Da für die Erklärung zur Barrierefreiheit im Vergleich zu den herkömmlichen AGB gesteigerte Zugänglichkeitsanforderungen gelten, empfehlen wir diese nicht in die AGB aufzunehmen. Sinnvoller ist es, die Informationen bspw. auf einer separaten Informationsseite zu platzieren, auf die du mit einem eindeutig bezeichneten Link (z.B. „Erklärung zur Barrierefreiheit“ oder „Barrierefreiheit“) im Footer deiner Seite hinweist.
Die Erklärung zur Barrierefreiheit muss ebenfalls in barrierefreier Form zugänglich gemacht werden, d.h. unter anderem über mehr als einen sensorischen Kanal, z.B. schriftlich, akustisch oder per elektronische Daten, die über einen Computer mit Screenreader vorgelesen werden können.